Rheuma-Liga Berlin

Wahlordnung

§ 5 Wahl zur Besetzung eines Amtes

1. Sind eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder sind mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten für ein Amt (eine Funktion) aufgestellt, so ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Es gilt
§ 8 (2) dieser Satzung.

2. Erhält keine der Kandidatinnen bzw. Kandidaten die Mehrheit nach Abs. 1, so findet ein weiterer Wahlgang statt, durch den diejenige bzw. derjenige gewählt ist, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die Regelungen zur Kooption und Neuwahl nach § 9 (5) dieser Satzung sind zu beachten

Letzte Aktualisierung am 16. August 2023