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Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung aufgrund der COVID-19-Epidemie: Rückkehr zur regulären Patientenversorgung ab dem 1. Juni

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Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung
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Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert worden. Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einstimmig am Donnerstag in Berlin. Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Weitere Informationen unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/866/

 

Aus: Pressemitteilung des G-BA vom 14.5.2020

Letzte Aktualisierung am 15. Mai 2020