Der G-BA hat die Krankenhaus-Richtlinie angepasst. Die Anpassung war erforderlich, da im Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft tritt. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist künftig, dass eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht. Diese muss vom Arzt festgestellt und bescheinigt werden. Für Pflegebedürftige mit der bisherigen Pflegestufe 2, die einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme haben, gilt ein Bestandsschutz
Aus: Verbandsservice Nr. 01/17, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband