Rheuma-Liga Berlin

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX

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Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2018 alle Rehabilitationsträger verpflichtet, Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe zu benennen (§ 12 SGB IX). Diese Verpflichtung betrifft auch Jobcenter, Integrationsämter und Pflegekassen. Die Informations- und Beratungsangebote der Ansprechstellen richten sich an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, ggf. auch an Behörden und andere Rehabilitationsträger. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe sollen sich – wenn erforderlich – untereinander abstimmen und eine möglichst umfassende Auskunft „wie aus einer Hand“ geben.

Die Ansprechstellen sollen dabei unterstützen, einen Rehabilitationsbedarf möglichst frühzeitig zu erkennen und darauf hinwirken, dass entsprechende Anträge gestellt werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat ein Ansprechstellenverzeichnis erstellt, in dem Kontaktdaten bereitgestellt sind, die die einzelnen Rehabilitationsträger zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen. Den Ratsuchenden und den Rehabilitationsträgern soll das Verzeichnis helfen, die Ansprechstellen in der jeweiligen Region zu finden.

Weitere Informationen: https://www.ansprechstellen.de/suche.html

 

Aus: Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband, Verbandsservice 10_19