Menschen, die in allen Bereichen gesetzliche Betreuung nutzen, können nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.4.19 auf Antrag an der Europa-Wahl am 26. Mai teilnehmen. Das Wahlrecht kann aber nur dann ausgeübt werden, wenn bis zum 5. Mai 2019 ein Antrag auf Aufnahme in das Wahlverzeichnis schriftlich gestellt wird. Dieser muss an das Wahlamt geschickt oder persönlich übergeben werden.
Siehe hierzu auch: https://kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/40060/Antrag-auf-Aufnahme-in-Wahlverzeichnis-bis-5-Mai-stellen.htm
Aus: Informationen für Mitglieder des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung und Bezirksbeauftragte, 26.4.19