Die LV Selbsthilfe weist auf den Umstand hin, dass Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung von der Maskenpflicht ausgenommen sind:
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.
Zur aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Aus: LV Selbsthilfe Berlin, Rundschreiben 2/ 2020 vom 26.5.2020