Rheuma-Liga Berlin

Satzung

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein und in den Gremien

1. Ordentliches und förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche Person werden, die an dem Zweck des Vereins interessiert ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Juristische Personen können außerdem auf Antrag und Beschluss des Vorstands ohne Stimmrecht als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben ein Stimmrecht wie die Mitglieder nach § 4 (1) dieser Satzung.

4. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und der fördernden Mitglieder beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung; die der Ehrenmitglieder mit dem Tag der Ernennung.

5. Mitglieder, die angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Vereins sind, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.

6. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personengebundenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht; Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird bspw. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden), Art. 20 DSGVO.

Letzte Aktualisierung am 16. August 2023