§ 10 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer. Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung im Vorstand. Das Nähere bestimmt eine interne Vorstandsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. In der Vorstandsordnung sind die Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder zu regeln. Der Vorstand hat über die Wahlordnung, die Jahresrechnung und die Wirtschaftsplanung zu beschließen und die Mitgliederversammlung zu organisieren und durchzuführen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einberufen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandsitzungen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei deren bzw. dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Präsidentinnen bzw. Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
3. Der Vorstand ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gremiums anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands können in Ausnahmefällen im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Näheres regelt die interne Vorstandsordnung.
6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
8. Der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister obliegt die Verantwortung für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, worüber sie bzw. er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen hat.
9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und soweit die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten dies erlauben, können Mitglieder des Vorstands (§ 9) ihre Tätigkeit bzw. andere Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausüben