Rheuma-Liga Berlin

Satzung

§ 11 Auszeichnungen

1. Der Verein kann einem um die Ziele des Vereins besonders verdienten Mitglied den Titel eines Ehrenmitgliedes verleihen.

2. Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. verdient gemacht haben, erhalten eine Auszeichnung. Näheres regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 12 Kassenprüfung

1. Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer jährlich gewählt, die in Wirtschafts- und Buchungsfragen erfahren sein sollten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, darf jedoch höchstens dreimal in Folge geschehen.

2. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse(n), die Konten und die Buchführung einmal im Jahr zu prüfen und zum Jahresabschluss Stellung zu nehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und die beschlussgerechte Verwendung von Vereinsmitteln im Rahmen der beschlossenen Wirtschaftspläne. Den Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstands entschieden.

 

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

1. Für Änderungen der Satzung oder für die Auflösung des deutsche Rheuma-Liga
Berlin e.V. bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Protokoll

Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen und gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung zu unterzeichnen.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tempelhof-Schöneberg

 

Letzte Aktualisierung am 16. August 2023