§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch urschriftliche Erklärung (keine E-Mail, kein Fax) gegenüber dem Vorstand. Näheres regelt die Mitgliedsbeitragsordnung.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn:
3.1. Ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereis schwer verstoßen hat;
3.2. Ein Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mindestens ein halbes Jahr im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand auf Antrag ausdrücklich gestundet wurde.
4. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe ein Widerspruchrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs der Vorstand. Hilft der Vorstand dem Widerspruch teilweise oder insgesamt ab, ist die Entscheidung dem Mitglied unverzüglich – spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der getroffenen Entscheidung – bekannt zu geben. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Während dieses Verfahrens ruht die Mitgliedschaft.
5. Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch vermögensrechtlicher Art gegenüber dem Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft im Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. bleiben die Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. in voller Höhe bestehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im 1. Quartal des Jahres zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Deutsche Rheuma-Liga Berlin e.V. wird von der Mitgliederversammlung in einer Mitgliederbeitragsordnung festgelegt.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.