Rheuma-Liga Berlin

Satzung

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

1.1. die Präsidentin bzw. der Präsident

1.2. zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

1.3. eine Schatzmeisterin bzw. ein Schatzmeister

1.4. bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder, von denen ein oder einer die Funktion der Schriftführerin bzw. des Schriftführers übernimmt.

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach § 26 BGB erfolgt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zusammen mit einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten oder im Vertretungsfall durch die Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder eine Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand und dessen Mitglieder werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

4. Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder im Sinne des § 4 der Satzung sind und die Gewähr dafür bieten, sich für die Belange des Vereins besonders einzusetzen. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange die Geschäfte weiter, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind. Während der Amtsperiode können Vorstandsmitglieder nachnominiert und innerhalb einer Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der amtierenden Vorstandsmitglieder gewählt werden, sofern die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht elf übersteigt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooption). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

6. Dem Vorstand sollen rheumakranke Menschen, Landessprecherinnen bzw. Landessprecher, Personen des öffentlichen Lebens, der Ärzteschaft und Träger der Sozial- und Krankenversicherungen angehören. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll aus dem Kreis der Mitglieder mit einer rheumatischen Erkrankung gewählt werden.

Letzte Aktualisierung am 16. August 2023