Rheuma-Liga Berlin

Wahlordnung

§ 9 Wahlanfechtung

1. Anfechtungsberechtigt sind

1.1. Präsidentin bzw. Präsident,

1.2. ein Zehntel der Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird.

2. Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig. Der Vorstand kann binnen dieser Frist auch ohne Antrag Neuwahlen anordnen.

3. Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

4. Die Anfechtungserklärung muss schriftlich in dreifacher Ausfertigung beim Vorstand innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist eingegangen sein. Sie muss die Anfechtungsgründe im Einzelnen nennen und die Beweise, insbesondere Zeugen, aufführen.

5. Anfechtungserklärungen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einstweilige Anordnungen treffen.

6. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfechtungserklärung entscheiden.

7. Erklärt der Vorstand eine Wahl für ungültig, sind von ihm unverzüglich Neuwahlen anzuordnen und die Mitglieder zur Versammlung einzuladen, auf der die Neuwahlen stattfinden.

Letzte Aktualisierung am 16. August 2023