§ 4 Getrennte Wahlgänge
1) Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils nacheinander und getrennt gewählt:
- Präsidentin bzw. Präsident,
- zwei stellvertretende Präsidentinnen bzw. Präsidenten,
- Schatzmeisterin oder Schatzmeister,
- bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder, von denen einer bzw. eine die Aufgabe der Schriftführung übernimmt.