§ 4 Getrennte Wahlgänge
1. Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils nacheinander und getrennt gewählt:
1.1. Präsidentin bzw. Präsident,
1.2. zwei stellvertretende Präsidentinnen bzw. Präsidenten,
1.3. Schatzmeisterin oder Schatzmeister,
1.4. bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder, von denen einer bzw. eine die Aufgabe der Schriftführung übernimmt.