§ 7 Nachwahlen
Für die Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeit einer nachgewählten Funktionsträgerin bzw. eines nachgewählten Funktionsträgers endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die der ausgeschiedenen Funktionsträgerin bzw. des ausgeschiedenen Funktionsträgers geendet hätte.