§ 6 Abberufung aus wichtigem Grund
Die Abberufung von Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger sind die Personen, die in der Satzung benannt werden. Es gelten die Bestimmungen für ihre Wahl entsprechend. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern muss auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung ist den Mitgliedern fristgemäß zuzusenden.