§ 3 Allgemeine Grundsätze
1. Die Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht sind gemäß § 4 dieser Satzung zu beachten.
2. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann nur per Akklamation erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht.
3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
5. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Wahlvorschläge müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweils zuständigen Vorstände haben Vorschlagsrecht.