§ 10 Verfahren bei Nichtigkeit von Wahlen
1. Der zuständige Vorstand muss Neuwahlen anordnen, wenn
1.1. ein Nichtmitglied gewählt worden ist,
1.2. ein Mitglied in eine Funktion gewählt wurde, die sie bzw. er nicht bekleiden darf.
2. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann auch mündlich bei dem Vorstand gestellt werden.
3. Stellt der Vorstand die Nichtigkeit der Wahl fest, so ordnet der Vorstand Neuwahlen an und lädt unverzüglich zur Mitgliederversammlung ein, auf der die Wahl der bzw. des neu zu Wählenden stattfindet.