2) Corona und Rheuma: Wichtige Sonderregelungen sind in Kraft getreten!
Wichtige Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für Patientinnen und Patienten anlässlich der Pandemie sind rückwirkend zum 9.3.2020 in Kraft getreten.
a) Arzneimittel
Verordnung per Telefon
Bisher galt: Eine Verordnung von Arzneimitteln ist nur dann möglich, wenn entweder ein persönlicher Arztkontakt stattgefunden hat oder der Zustand der Patientin oder des Patienten aus einer laufenden Behandlung bekannt ist.
Ärztinnen und Ärzte können eine Arzneimittelverordnung nun auch nach einer persönlich durchgeführten telefonischen Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann der Patientin oder dem Patienten zugeschickt werden. Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
Rabattarzneimittel
Ist ein Rabattarzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, kann die Apotheke ein austauschbares Arzneimittel ausgeben. Dabei muss es sich während der Ausnahmezeit nicht um eines der vier preisgünstigsten austauschbaren Fertigarzneimittel handeln.
Die Regelung ist befristet bis 20.4.2020.
b) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Können nach telefonischer Anamnese für bis zu 14 Tage erfolgen. Die Ärztin oder der Arzt muss die Befragung persönlich durchführen. Die Reglung ist befristet bis 23.6.2020.
Dies gilt nur für Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die a) eine leichte Symptomatik zeigen beziehungsweise b) eine leichte Symptomatik zeigen und bei denen ein Verdacht besteht, dass sie sich mit dem Virus infiziert haben könnten.
Liegt ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus vor, muss die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber informieren, wo er sich testen lassen kann. In einigen KV-Bezirken ist dafür eine Überweisung notwendig. Gleichzeitig informiert die Ärztin oder der Arzt das Gesundheitsamt. Verordnung und Überweisung können per Post an die Versicherte oder den Versicherten gesandt werden.
Die Regelung gilt auch für die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.
c) Entlassungsmanagement
Arzneimittel:
Bisher galt: Die Krankenhausärztin oder der -arzt kann Arzneimittel verordnen, wenn dies für die Versorgung der Patientin oder des Patienten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit kann sich nun auch dadurch ergeben, dass die Patientin oder der Patient keine Arztpraxis aufsuchen müssen.
Bisher galt: Nur Arzneimittel in der kleinsten Packungseinheit(Packungsgrößenkennzeichen) dürfen verordnet werden.
Es dürfen nun auch Arzneimittel bis zur größten Packungseinheit (Packungsgrößenkennzeichen) verordnet werden.
Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
Verordnungen:
Bisher galt: Krankenhausärztinnen oder -ärzte können für die Dauer von sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel oder Soziotherapie sowie eine ambulante Palliativversorgung verordnen.
Der Zeitraum wird nun auf 14 Tage erweitert.
Bisher galt: Bei der Verordnung von Heilmitteln muss bisher die Behandlung innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen werden.
Diese Frist wird nun auf 21 Tage ausgedehnt.
Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
d) Häusliche Krankenpflege
Erstverordnungen: Bisher galt: Die Erstverordnung von häuslicher Krankenpflege ist im Regelfall für 14 Tage möglich.
Nun können Ärztinnen und Ärzte die Erstverordnung auch für einen längeren Zeitraum ausstellen. Ausschlaggebend ist der individuelle Bedarf.
Folgeverordnung: Bisher galt: Die Notwendigkeit einer Folgeverordnung für eine längere Dauer muss begründet werden.
Die Begründung der Notwendigkeit für eine längerfristige Folgeverordnung wird nun ausgesetzt. Ebenfalls ausgesetzt ist die Regelung, wonach die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist.
Folgeverordnungen können nun für bis zu 14 Tagen rückwirkend verordnet werden.
Voraussetzung: Aufgrund der Ausbreitung von SARS-CoV-2/Covid 19 war diese Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt vorher nicht möglich. Die Verordnung kann auch nach telefonischer Anamnese von der Ärztin oder vom Arzt ausgestellt und der oder dem Versicherten per Post übermittelt werden. Die verordnende Ärztin oder der Arzt muss die Versicherte oder den Versicherten kennen, da er bereits unmittelbar aufgrund derselben Erkrankung untersucht worden ist.
Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
e) Heilmitteltherapie − Aussetzen der Fristen
Bisher galt: Heilmitteltherapien dürfen für maximal 14 Tage (Regelfall) ausgesetzt werden, bei der Podologie/Ernährungsberatung 28 Tage. Zwischen Verordnung und Beginn der Therapie dürfen maximal 14 Tage (Regelfall) liegen.
Die Fristen werden ausgesetzt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die letzte Heilmittelbehandlung, bevor die Unterbrechung begann, muss nach dem 17.2.2020 erfolgt sein. Die Verordnung, die noch nicht begonnen wurde, wurde nach dem 18.2.2020 ausgestellt.
Folgeverordnungen innerhalb/außerhalb des Regelfalls: Die Verordnungen können auch nach telefonischer Anamnese von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellt und der Versicherten oder dem Versicherten per Post übermittelt werden.
Voraussetzung: Die verordnende Ärztin oder der Arzt kennt die Versicherte oder den Versicherten, da er bereits unmittelbar aufgrund derselben Erkrankung untersucht worden ist.
Teletherapie/telefonische Beratung: Sofern die oder der Versicherte zustimmen und die Therapeutin oder der Therapeut die Möglichkeit dazu sieht, können bestimmte Therapien derzeit auch per Videobehandlung oder telefonischer Beratung durchgeführt werden. Dazu zählen bestimmte Bereiche der Physiotherapie (X0301 Bewegungstherapie und X0501 Krankengymnastik). Auch die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Atemtherapie sowie die Ernährungstherapie gehören dazu.
Voraussetzung: Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.
Versicherte können auch auf elektronischem Wege bestätigen, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Regelung gilt bis zum 30.5.2020.
f) Hilfsmittelversorgung − Aussetzen der Frist
Bisher galt: „Wird die Versorgung mit Hilfsmitteln nicht innerhalb von 28 Tagen nach der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.“ Diese Frist ist ausgesetzt.
Erstversorgung: Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Dies liegt im Ermessen des Leistungserbringers.
Folgeverordnungen: Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und der Versicherten oder dem Versicherten zugeschickt werden. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde.
Voraussetzung: Die verordnende Ärztin oder der Arzt kennt die Versicherte oder den Versicherten, da er bereits unmittelbar aufgrund derselben Erkrankung untersucht worden ist.
Die Reglung ist befristet bis 31.5.2020.
g) Krankenfahrten
Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung: Bisher galt: Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden.
Die Frist wurden erweitert: Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für drei Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung und Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für sieben Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden.
Die Verordnung kann auch nach telefonischer Anamnese von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellt und von der Versicherten oder dem Versicherten per Post übermittelt werden.
Voraussetzung: Die verordnende Ärztin oder der Arzt kennt die Versicherte oder den Versicherten, da er bereits unmittelbar aufgrund derselben Erkrankung untersucht worden ist.
Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
h) Krankenkassen: Vorlage von Verordnungen
Bisher galt eine 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnungen von a) häuslicher Krankenpflege, b) Soziotherapie und c) spezialisierte ambulante Palliativversorgung.
Die Frist wurde nun auf zehn Tage erweitert.
Die Regelung ist befristet bis 31.5.2020.
Aus: Information des Deutsche Rheuma-Liga Bundesverbandes vom 8.4.2020
Hinweis: Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Information unter 9 d) bezüglich der Verlängerung des Verordnungszeitraums für Wasser- und Trockengymnastikkurstermine um die aktuellen Ausfallzeiten.
Gerne können Sie bei Fragen zu den oben genannten und zu anderen Themen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Beratung kontaktieren. Die telefonischen Sprechzeiten sind Mo.-Do. 9-13 Uhr, Do. 14-17 Uhr. Wir versuchen, auch darüber hinaus für Sie da und erreichbar zu sein: Tel. 32 290 29 50 oder per E-Mail unter beratung@rheuma-liga-berlin.de.